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   BSG, 24.07.1980 - 5 RJ 50/79   

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BSG, 24.07.1980 - 5 RJ 50/79 (https://dejure.org/1980,18108)
BSG, Entscheidung vom 24.07.1980 - 5 RJ 50/79 (https://dejure.org/1980,18108)
BSG, Entscheidung vom 24. Juli 1980 - 5 RJ 50/79 (https://dejure.org/1980,18108)
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (1)

  • BSG, 29.01.1975 - 5 RKn 5/74
    Auszug aus BSG, 24.07.1980 - 5 RJ 50/79
    Nach 55 459 47 Abs. 4a FRG stehen Beitragszeiten9 die nach dem 50° Juni 4945 bei einem außerhalb des Geltungsbereichs des FRG befindlichen Träger zurückgelegt worden sind9 den nach Bundesrecht zurückgelegten Beitragszeiten gleich, Da der Verlust von Zeiten entschädigt werden soll(") die nach fremdem Recht eine Anwartschaft begründet und nicht nur erhalten haben9 ist es auch für die Anwendung des 5 45 FRG entscheidend, ob nach fremdem Recht Beitragszeiten vorliegen (BSG9 Breithaupt 497894469 454)fBeitragszeit iS des 5 45 Abs. 4 FRGist jede auf Versicherungspflicht beruhende Zugehörigkeit zu einer Versicherungseinrichtung5 die den Anforderungen des 5 45 Abs. 2 Satz 4 FRG genügt und durch die ein irgendwie geartetes Beitragssystem finanziert wird (BSG9 SozR Nr. 46 zu 5 45 FRG), dh jedes Beitragen zur finanziellen Deckung eines gesetzlichen sozialen Sicherungssystems9 das dem Erwerb eines Rentenanspruchs dient (BSG Urteil vom 45" Dezember 49729 5 RKn 5/74; Brackmann9 Handbuch der Sozialversicherung9 Bd 1/2 S 296m IV).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 05.06.2008 - L 3 R 1148/07

    U-Haft/Strafhaft in der DDR; Arbeitseinsatz in der Haft; Versicherungspflicht;

    32 Diese Anwartschaftsgebühren sind - entgegen der Auffassung des Klägers - keine Beiträge im Sinne des § 248 Abs. 3 Satz 1 1. Halbsatz SGB VI (vgl. z. B. Kasseler Kommentar - Polster, § 248 SGB VI Randnr. 34 und "Beitragszeiten im Beitrittsgebiet", Mitteilungen der bayerischen Landesversicherungsanstalten, 9/2003, Seite 421, 427f unter 5.4; vgl. Urteile des BSG vom 24. Juli 1980 - 5 RJ 50/79 -, Thüringer LSG vom 15. März 2000 - L 6 RJ 126/98 - und vom 15. Oktober 1998 - L 2 RJ 118/98 - sowie des LSG Sachsen-Anhalt vom 14. Februar 2002 - L 3 RJ 104/01 -).

    Sie erhielten zwar die erworbenen Rechte aus Beitragszeiten, begründeten aber keine Ansprüche und auch nicht die Zugehörigkeit zum Versicherungssystem (vgl. Urteile des BSG vom 24. Mai 1956 - 5 RKn 6/54 - zu Anerkennungsgebühren nach dem Reichknappschaftsgesetz und vom 24. Juli 1980 - 5 RJ 50/79 - siehe auch die Formulierung in § 2 Abs. 2 der Verordnung über die Neuregelung der freiwilligen Versicherungen in der Sozialversicherung vom 25. Juni 1953 ).

  • LSG Berlin-Brandenburg, 16.09.2009 - L 4 R 1577/06

    Arbeitszeiten während DDR-Strafhaft als Beitragszeiten; Ersetzung eines

    Diese Anwartschaftsgebühren sind - entgegen der Auffassung des Klägers - keine Beiträge im Sinne des § 248 Abs. 3 Satz 1 1. Halbsatz SGB VI (vgl. Polster im Kasseler Kommentar, Stand April 2009, Rdnr. 34 zu § 248 SGB VI, "Beitragszeiten in der ehemaligen DDR", Mitteilungen der Landesversicherungsanstalt Oberfranken und Mittelfranken, 4/1998, S. 308 f. unter 2.2.1.4 und S. 323 unter 5.3; vgl. auch die Urteile des BSG vom 24. Juli 1980, 5 RJ 50/79, des LSG Thüringen vom 15. März 2000, L 6 RJ 126/98, sowie des LSG Sachsen-Anhalt vom 14. Februar 2002, L 3 RJ 104/01, alle zitiert nach juris).
  • LSG Sachsen, 28.02.2017 - L 5 KN 752/14

    Rentenversicherung

    Das BSG führt hierzu aus, solche Anwartschaftsgebühren dienten lediglich der Erhaltung der Anwartschaft und begründeten keine weiteren darüber hinausgehenden Rechte an die Versicherung (BSG, Urteil vom 24. Juli 1980 - 5 RJ 50/79 -, juris Rn. 26).
  • LSG Berlin, 09.09.2003 - L 12 RA 54/02

    Anspruch auf eine höhere Altersrente wegen Arbeitslosigkeit; Beiträge zu einem

    Da die Anwartschaftsgebühren jedoch lediglich der Erhaltung schon erworbener Rechte aus Beitragszeiten dienten, sind die damit belegten Zeiten für Häftlinge in der DDR nicht als Beitragszeiten zu berücksichtigen (vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 24. Juli 1980 - 5 RJ 50/79 ; Beschluss vom 29. November 1988 - 5/4 a RJ 335/87).
  • SG Berlin, 25.09.2006 - S 20 R 2697/05
    Diese Anwartschaftsgebühren sind - entgegen der Auffassung des Klägers - keine Beiträge im Sinne des § 248 Abs. 3 Satz 1 1. Halbsatz SGB VI (vgl. Polster im Kasseler Kommentar, Stand April 2009, Rdnr. 34 zu § 248 SGB VI, "Beitragszeiten in der ehemaligen DDR", Mitteilungen der Landesversicherungsanstalt Oberfranken und Mittelfranken, 4/1998, S. 308 f. unter 2.2.1.4 und S. 323 unter 5.3; vgl. auch die Urteile des BSG vom 24. Juli 1980, 5 RJ 50/79, des LSG Thüringen vom 15. März 2000, L 6 RJ 126/98, sowie des LSG Sachsen-Anhalt vom 14. Februar 2002, L 3 RJ 104/01, alle zitiert nach juris).
  • BSG, 29.11.1988 - 4a BJ 335/87
    Solche Anwartschaftsgebühren dienten lediglich der Erhaltung schon erworbener Rechte aus Beitragszeiten, ließen im übrigen aber die versicherungsrechtliche Stellung des Häftlings unverändert (Festhaltung an BSG vom 24.7.1980 - 5 RJ 50/79).
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